Alkohol am Steuer in Regensburg
Atemalkoholtest an der Kontrollstelle, Blutprobe auf der Dienststelle, Führerschein weg: Bei Alkohol am Steuer entscheidet oft ein Zehntelpromille darüber, ob es bei einer Geldbuße bleibt oder eine Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Wir prüfen Messung, Blutentnahme und Verfahren.
Rückmeldung in der Regel noch am selben Werktag.
Was bei Alkohol am Steuer droht
Der Vorwurf hat zwei Stufen: Bis 1,1 Promille ist die folgenlose Fahrt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, ab 1,1 Promille liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor – dann geht es nicht mehr um ein Fahrverbot, sondern um die Fahrerlaubnis.
| Fall | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Erstverstoß | 500 € | 2 | 1 Monat |
| bereits ein Alkoholverstoß eingetragen | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
| bereits mehrere Alkoholverstöße eingetragen | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille): 250 €, 1 Punkt, Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.
| Fall | Rechtsfolge | Punkte | Fahrerlaubnis |
|---|---|---|---|
| Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr | 3 | Entziehung + Sperrfrist |
| Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | 3 | Entziehung + Sperrfrist |
Ab 1,1 Promille ist die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich (absolute Fahruntüchtigkeit). Schon ab 0,3 Promille genügen Ausfallerscheinungen – etwa Schlangenlinien oder ein Unfall – für eine Straftat (relative Fahruntüchtigkeit).
Wichtig: Schweigen Sie zur Trinkmenge
Angaben zu Trinkmenge und Trinkende werden gegen Sie verwendet – sie sind die Grundlage jeder Rückrechnung auf die Tatzeit. Sie müssen zur Sache nichts sagen; Angaben zur Person genügen. Wurde Ihnen der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen, läuft bereits ein Verfahren nach § 111a StPO. Melden Sie sich, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Wo Alkoholvorwürfe angreifbar sind
Weder der Atemalkoholtest noch die Blutprobe sind unantastbar. Nach Akteneinsicht prüfen wir die gesamte Kette von der Kontrolle bis zum Gutachten.
Verwertbar ist nur ein beweissicheres Gerät (etwa Dräger Evidential) unter Einhaltung von Wartezeit, Kontrollzeit und Doppelmessung. Ein Vortest am Straßenrand ist kein Beweismittel und begründet allenfalls den Verdacht.
Die Blutentnahme setzt eine wirksame Anordnung voraus (§ 81a StPO) und muß durch einen Arzt erfolgen. Fehler bei Anordnung, Entnahme, Lagerung oder Analyse können die Verwertbarkeit erschüttern.
Entscheidend ist der Wert zur Tatzeit, nicht zur Entnahme. Rückrechnung, Resorptionsphase und Sicherheitszuschläge sind fehleranfällig – gerade an der Grenze zu 1,1 oder 0,5 Promille geht es um wenige Hundertstel.
Wurde nach der Fahrt getrunken, ändert das die Berechnung grundlegend. Und es bleibt die Frage, ob überhaupt bewiesen ist, daß Sie gefahren sind.
Unter 1,1 Promille trägt die Staatsanwaltschaft die volle Beweislast für alkoholbedingte Fahrunsicherheit. Ein „unsicherer Gang" im Protokoll reicht dafür oft nicht – hier lassen sich Verfahren zu Fall bringen.
Wo der Vorwurf bleibt, geht es um die Fahrerlaubnis: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung, Widerlegung der Regelvermutung des § 69 StGB, Verkürzung der Sperrfrist durch Nachschulung.
So läuft Ihr Verfahren nach einer Alkoholfahrt
Kontrolle und Blutprobe
Nach dem Test wird der Führerschein oft sofort beschlagnahmt. Ab hier gilt: keine Angaben zur Sache, insbesondere nicht zur Trinkmenge.
Akteneinsicht
Wir fordern die Ermittlungsakte an und prüfen Messprotokoll, ärztlichen Bericht und Blutalkoholgutachten auf Angriffspunkte.
Einstellung, Bußgeld oder Verteidigung
Je nach Befund wirken wir auf Einstellung hin, verhandeln über die Rechtsfolgen oder verteidigen vor dem Amtsgericht Regensburg – und kämpfen um Ihre Fahrerlaubnis.
Häufige Fragen zu Alkohol am Steuer
Ab wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?
Ab 1,1 Promille ist die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet – das ist eine Straftat nach § 316 StGB, ohne daß Ihnen ein Fahrfehler nachgewiesen werden muß. Schon ab 0,3 Promille genügen jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, verzögerte Reaktion, Unfall) für eine Straftat. Zwischen 0,5 und 1,1 Promille ohne Auffälligkeiten bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt 0,0 Promille.
Muss ich den Atemalkoholtest machen?
Nein. Am Atemalkoholtest müssen Sie nicht mitwirken – er ist freiwillig. Verweigern Sie ihn, kann allerdings eine Blutentnahme angeordnet werden, der Sie sich nicht widersetzen können. Zur Sache aussagen müssen Sie ohnehin nie; Angaben zur Person genügen.
Bekomme ich meinen Führerschein zurück?
Bei der Ordnungswidrigkeit erhalten Sie ihn nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück. Bei einer Straftat entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a StGB); danach muß die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Sperrfrist läßt sich nachträglich verkürzen. Wurde der Führerschein vorläufig entzogen (§ 111a StPO), ist dagegen die Beschwerde möglich.
Wann droht eine MPU?
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung regelmäßig ab 1,6 Promille an, ebenso bei wiederholten Alkoholfahrten (§ 13 FeV). Auch unterhalb dieses Wertes kommt sie in Betracht, wenn Zusatztatsachen für ein Alkoholproblem sprechen. Wichtig: Die MPU-Anordnung selbst ist überprüfbar – wer vorschnell zur Untersuchung geht oder sie ignoriert, verschenkt Verteidigungschancen.
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